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VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

Stand: Juli 2000

Die Versteigerung erfolgt im Namen und für Rechnung der Einlieferer. Mit der Abgabe eines Gebotes oder eines schriftlichen Kaufauftrages werden die folgenden Versteigerungsbedingungen, die sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf von Versteigerungsgut gelten, anerkannt.

 

1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig auf Grund der Aufträge der Einlieferer. Bieter und Käufer haben keinen Anspruch auf deren Bekanntgabe

2. Der Bieter erwirbt im eigenen Namen und für eigene Rechnung, wenn er nicht vor Beginn der Versteigerung Namen und Anschrift ein Auftraggebers schriftlich angibt.

3. Das Versteigerungsgut kann vor der Versteigerung zu dem durch Presse angegebenen Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Versteigers besichtigt und – auf Gefahr des Interessenten – geprüft werden. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht und werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich beim Zuschlag befinden. Die nach bestem Wissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften i. S. d. §§ 459 ff. BGB. Das gilt insbesondere für jegliche Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung, die grundsätzlich als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptungen anzusehen sind. Nach erfolgtem Zuschlag können Reklamationen nicht mehr berücksichtigt werden; jede Gewährleistung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

4. Der Versteigerer hat das Recht, Katalognummern zu vereinen, zu trennen und außerhalb der Reihe anzubieten oder zurückzuziehen. Eigenware ist besonders gekennzeichnet.

5. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Der Versteigerer hat das Recht, ein Gebot abzulehnen oder unter Vorbehalt zuzuschlagen. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen, bleibt der Bieter an sein Gebot für vier Wochen vom Tage des Aufrufs ab gebunden; der vorbehaltliche Zuschlag wird dann mit der Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Anschrift wirksam. Wird ein Vorbehalt nicht angenommen, so kann d Position ohne Rückfrage an den Limitbieter abgegeben werden. In der Regel wird um 10% gesteigert, unter 100,– €uro um 10,– €uro.

6. Geben mehrere ein gleichlautendes Gebot ab, entscheidet das Los. Uneinigkeit über das letzte Gebot oder einen Zuschlag wird durch nochmaliges Angebot der Sache behoben. Dies gilt auch dann, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist.

7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Käufer über; das Eigentum wird erst ab vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen.

8. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagsumme), sowie einem Aufgeld von 20%MwSt. (Kommissionsprovision), das vom Versteigerer erhoben wird. Zu dem Aufgeld wird die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer hinzuberechnet. Diese wird erstattet, wenn binnen Monatsfrist ein zollamtlicher Ausfuhrnachweis erbracht wird oder die Ausfuhr durch den Versteigerer zu bewirken ist

9. Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag. Die zugeschlagenen Gegenstände sind binnen 24 Stunden abzunehmen. Die Auslieferung erfolgt wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, grundsätzlich nur gegen Zahlung des Kaufpreises in Deutscher Mark. Schecks oder Wechsel werden erfüllungshalber entgegengenommen, ihre Entgegennahme berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.

10. Verweigert der Käufer Abnahme und Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Käufer gerät in Verzug, wenn die mit einer Mahnung verbundene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.

11. Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzugsschaden zu. Dazu gehören auch ein etwaiger Währungsverlust, der Zinsverlust nach Maßgabe der Ziffer 12 sowie der Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung.

12. Verlangt der Versteigerer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist er berechtigt, das Versteigerungsgut bei Gelegenheit noch einmal zu versteigern. Mit dem Zuschlag erlöschen die Rechte des Käufers aus dem früher ihm erteilten Zuschlag. Der Käufer haftet für jeden Ausfall hat keinen Anspruch auf einen evtl. Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen. Für die Wiederversteigerung gilt er als Einlieferer und hat wie ein Einlieferer eine Kommissionsprovision von 20% + MwSt. zu entrichten die mit evtl. Transport- und Lagerkosten, Insertionskosten und evtl. anfallenden Löhnen für die Zuziehung von Hilfskräften vom Erlös vorweg abzusetzen ist. Im übrigen ist der danach verbleibende Erlös per Datum des tatsächlichen Zahlungseingangs auf die Schadensersatzforderungen gemäß § 367 BGB zu verrechnen. Die Kaufpreisforderung ist vom Tage des Zugangs der Abnahme- oder Zahlungsverweigerung bzw. ab Verzugseintritt mit 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn Schecks oder Wechsel gegeben sind. Der Versteigerer kann jederzeit vom Erfüllungs- zum Schadensersatzanspruch übergehen; verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung, ist der Erfüllungsanspruch erloschen.

13. Jede Lagerung erfolgt grundsätzlich für Rechnung und Gefahr des Käufers.

14. Jeder Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers versichert.

15. Kaufanträge auswärtiger Interessenten können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich erteilt werden, konkrete Angaben enthalten und spätestens einen Tag vor Versteigerungsbeginn beim Versteigerer eingehen. Die darin genannten Preise gelten als Limite für den Zuschlag, das Aufgeld wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Aufträge unbekannter Kunden können nur ausgeführt werden, wenn ausreichende Deckung nachgewiesen ist.

16. Angegebene Schätzpreise sind nicht Limite, sondern Anhaltspunkte insbesondere für auswärtige Interessenten, die nicht selbst an der Versteigerung teilnehmen können.

17. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Erwerb von Auktionsgut; Ausstellungen.

18. Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht; die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.

19. Bei der Besichtigung ist größte Vorsicht zu empfehlen, da jeder Besucher für den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfang einstehen muß.

20. Der Kaufpreis wird fällig mit dem Zuschlag und ist in bar an den Versteigerer oder seinen Beauftragten abzuführen. Eine Stundung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer besonderen Nachprüfung und evtl. Berichtigung. Irrtum ist vorbehalten.

21. Erfüllungsort für beide Teile ist 60311 Frankfurt/M. Gerichtsstand ist 60311 Frankfurt/M., wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Käufer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutsche Recht unter Ausschluß des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über der Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.

 

Die Gebote enthalten nicht das Aufgeld von 20% + MwSt.