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VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
Stand:
Juli 2000
Die Versteigerung erfolgt im Namen und für Rechnung
der Einlieferer. Mit der Abgabe eines Gebotes oder eines schriftlichen
Kaufauftrages werden die folgenden Versteigerungsbedingungen, die
sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf
von Versteigerungsgut gelten, anerkannt.
1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig auf Grund
der Aufträge der Einlieferer. Bieter und Käufer haben
keinen Anspruch auf deren Bekanntgabe
2. Der Bieter erwirbt im eigenen Namen und für
eigene Rechnung, wenn er nicht vor Beginn der Versteigerung Namen
und Anschrift ein Auftraggebers schriftlich angibt.
3. Das Versteigerungsgut kann vor der Versteigerung
zu dem durch Presse angegebenen Zeitpunkt in den Geschäftsräumen
des Versteigers besichtigt und auf Gefahr des Interessenten
geprüft werden. Die Gegenstände sind in der Regel
gebraucht und werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich
beim Zuschlag befinden. Die nach bestem Wissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen
sind keine zugesicherten Eigenschaften i. S. d. §§ 459
ff. BGB. Das gilt insbesondere für jegliche Angaben über
Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung, die grundsätzlich
als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptungen
anzusehen sind. Nach erfolgtem Zuschlag können Reklamationen
nicht mehr berücksichtigt werden; jede Gewährleistung
ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
4. Der Versteigerer hat das Recht, Katalognummern
zu vereinen, zu trennen und außerhalb der Reihe anzubieten
oder zurückzuziehen. Eigenware ist besonders gekennzeichnet.
5. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an
den Meistbietenden. Der Versteigerer hat das Recht, ein Gebot abzulehnen
oder unter Vorbehalt zuzuschlagen. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt
das vorangegangene Gebot verbindlich. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen,
bleibt der Bieter an sein Gebot für vier Wochen vom Tage des
Aufrufs ab gebunden; der vorbehaltliche Zuschlag wird dann mit der
Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte
Anschrift wirksam. Wird ein Vorbehalt nicht angenommen, so kann
d Position ohne Rückfrage an den Limitbieter abgegeben werden.
In der Regel wird um 10% gesteigert, unter 100, €uro um 10,
€uro.
6. Geben mehrere ein gleichlautendes Gebot ab, entscheidet
das Los. Uneinigkeit über das letzte Gebot oder einen Zuschlag
wird durch nochmaliges Angebot der Sache behoben. Dies gilt auch
dann, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres
Gebot übersehen worden ist.
7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung
des Kaufpreises. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und
Gefahr unmittelbar auf den Käufer über; das Eigentum wird
erst ab vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen.
8. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag,
auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagsumme), sowie einem Aufgeld
von 20%MwSt. (Kommissionsprovision), das vom Versteigerer erhoben
wird. Zu dem Aufgeld wird die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer
hinzuberechnet. Diese wird erstattet, wenn binnen Monatsfrist ein
zollamtlicher Ausfuhrnachweis erbracht wird oder die Ausfuhr durch
den Versteigerer zu bewirken ist
9. Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag.
Die zugeschlagenen Gegenstände sind binnen 24 Stunden abzunehmen.
Die Auslieferung erfolgt wenn nichts Abweichendes vereinbart ist,
grundsätzlich nur gegen Zahlung des Kaufpreises in Deutscher
Mark. Schecks oder Wechsel werden erfüllungshalber entgegengenommen,
ihre Entgegennahme berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
10. Verweigert der Käufer Abnahme und Zahlung
oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann
der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrages
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Käufer
gerät in Verzug, wenn die mit einer Mahnung verbundene Nachfrist
fruchtlos verstrichen ist.
11. Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht
ihm neben dem Kaufpreis der Verzugsschaden zu. Dazu gehören
auch ein etwaiger Währungsverlust, der Zinsverlust nach Maßgabe
der Ziffer 12 sowie der Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung.
12. Verlangt der Versteigerer Schadensersatz wegen
Nichterfüllung, so ist er berechtigt, das Versteigerungsgut
bei Gelegenheit noch einmal zu versteigern. Mit dem Zuschlag erlöschen
die Rechte des Käufers aus dem früher ihm erteilten Zuschlag.
Der Käufer haftet für jeden Ausfall hat keinen Anspruch
auf einen evtl. Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung
nicht zugelassen. Für die Wiederversteigerung gilt er als Einlieferer
und hat wie ein Einlieferer eine Kommissionsprovision von 20% +
MwSt. zu entrichten die mit evtl. Transport- und Lagerkosten, Insertionskosten
und evtl. anfallenden Löhnen für die Zuziehung von Hilfskräften
vom Erlös vorweg abzusetzen ist. Im übrigen ist der danach
verbleibende Erlös per Datum des tatsächlichen Zahlungseingangs
auf die Schadensersatzforderungen gemäß § 367 BGB
zu verrechnen. Die Kaufpreisforderung ist vom Tage des Zugangs der
Abnahme- oder Zahlungsverweigerung bzw. ab Verzugseintritt mit 4%
über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen, und
zwar auch dann, wenn Schecks oder Wechsel gegeben sind. Der Versteigerer
kann jederzeit vom Erfüllungs- zum Schadensersatzanspruch übergehen;
verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung, ist der Erfüllungsanspruch
erloschen.
13. Jede Lagerung erfolgt grundsätzlich für
Rechnung und Gefahr des Käufers.
14. Jeder Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und
Gefahr des Käufers. Die Ware wird nur auf ausdrückliches
Verlangen des Käufers versichert.
15. Kaufanträge auswärtiger Interessenten
können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich
erteilt werden, konkrete Angaben enthalten und spätestens einen
Tag vor Versteigerungsbeginn beim Versteigerer eingehen. Die darin
genannten Preise gelten als Limite für den Zuschlag, das Aufgeld
wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Aufträge unbekannter
Kunden können nur ausgeführt werden, wenn ausreichende
Deckung nachgewiesen ist.
16. Angegebene Schätzpreise sind nicht Limite,
sondern Anhaltspunkte insbesondere für auswärtige Interessenten,
die nicht selbst an der Versteigerung teilnehmen können.
17. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß
auch für den freihändigen Erwerb von Auktionsgut; Ausstellungen.
18. Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung,
die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung entspricht; die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen
wird dadurch nicht berührt.
19. Bei der Besichtigung ist größte Vorsicht
zu empfehlen, da jeder Besucher für den von ihm verursachten
Schaden in vollem Umfang einstehen muß.
20. Der Kaufpreis wird fällig mit dem Zuschlag
und ist in bar an den Versteigerer oder seinen Beauftragten abzuführen.
Eine Stundung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Während oder
unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen
wegen Überlastung der Buchhaltung einer besonderen Nachprüfung
und evtl. Berichtigung. Irrtum ist vorbehalten.
21. Erfüllungsort für beide Teile ist 60311
Frankfurt/M. Gerichtsstand ist 60311 Frankfurt/M., wenn der Käufer
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
der Käufer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen
Sitz hat oder sein Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutsche Recht
unter Ausschluß des einheitlichen Gesetzes über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über
der Abschluß von internationalen Kaufverträgen über
bewegliche Sachen.
Die Gebote enthalten nicht
das Aufgeld von 20% + MwSt.
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